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Zurück am Hof Maximilians I.

Markus Grassl

Schubinger muss also vor dem Juni 1506 nach Deutschland zurückgekehrt sein, um sich wieder in den Dienst Maximilians I. zu begeben. Nicht nur die Nördlinger Quelle spricht von ihm als Musiker des „kinigs“, womit der Schreiber einer schwäbischen Reichsstadt wohl den römischen König, i. e. Maximilian, und nicht etwa den König von Kastilien gemeint haben dürfte, sondern in einem Brief Lorenz Behaims an Willibald Pirckheimer ebenfalls vom Juni 1506 ist sogar explizit vom „römischen König“ als Dienstherrn Schubingers die Rede(» H. Kap. Eine süddeutsche Humanistenkorrespondenz).

Wie mittlerweile oft besprochen wurde, zog Maximilians itinerierende, noch in der Tradition des mittelalterlichen „Reisekönigtums“ stehende Lebensweise und Herrschaftsausübung eine entsprechende Mobilität auch seiner Musiker nach sich. Allerdings bedeutete dies keineswegs, dass sich die Hofmusiker stets im Gefolge des Monarchen befanden. Vielmehr reisten sie ihm oftmals an seinen jeweiligen Ziel- bzw. Aufenthaltsort vor oder nach bzw. machten sie getrennt vom Haupthoflager länger oder kürzer an einem anderen Ort Station, wo sie ‚auf Abruf‘ verblieben, um dann nach Bedarf herbeibeordert zu werden. Von einem hohen Maß an Beweglichkeit ist nicht nur in diesem wörtlichen, sondern auch in einem übertragenen Sinn zu sprechen: Nur ausnahmsweise, bei besonders herausragenden Anlässen wie etwa Reichstagen, versammelte Maximilian alle seine Musiker um sich. Der Normalfall war hingegen, dass sich der Kaiser je nach Anlass, Notwendigkeit oder Wunsch nur mit Teilen seiner Hofmusik, d. h. bestimmten Ensembles bzw. Gruppen von Musikern oder überhaupt nur einzelnen Musikern umgab.[65]

Dass diese bewegliche und flexible Indienstnahme auch Schubinger betraf, ist nicht nur grundsätzlich zu vermuten, sondern kann zumindest fallweise dank einer vergleichsweise dichteren Quellenlage auch konkret nachvollzogen werden. Als Beispiele bieten sich die Jahre 1507/1508 und 1512 an.

[65] Vgl. dazu neuerdings auführlich Schwindt 2018c, insb. 53–56.